Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Hochschulverein Coburg”. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Coburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein hat die Aufgabe, die Hochschule Coburg bei der Erfüllung ihres Auftrags als Einrichtung des tertiären Bildungssektors umfänglich ideell und materiell zu fördern und zu unterstützen. Er bezweckt außerdem die Herstellung enger Bindungen der Hochschule zu den ehemaligen Studierenden der Hochschule Coburg und ihrer Vorläuferschulen, zur Wirtschaft, zur Industrie sowie zu den Organisationen, die an der Entwicklung der Hochschule interessiert sind.
- Diesen Vereinszweck erfüllt er insbesondere durch
- Ideelle Unterstützung,
- Sammeln und Vergabe von Finanz- und Sachmitteln, die der Hochschule zur umfänglichen Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, z.B. für
- studentische Initiativen und Projekte
- Exkursionen, Vortragsreihen u.Ä.
- kulturelle und sonstige Veranstaltungen der Hochschule
- Pflege von Auslandsbeziehungen
- Verleihung von Preisen für besondere Leistungen der Lehrenden und Studierenden,
- Finanzielle Hilfen für Studierende in Form von Stipendien und Zuschüssen oder Vorschüssen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Volks- und Berufsbildung sowie der Studierendenhilfe im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Weitergabe von Mitteln.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, soweit sie nicht zur nachhaltigen Erfüllung dieser Zwecke einer Rücklage zugeführt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Freiwilligkeit
Alle Förderungsleistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 5 Mitglieder
- Mitglied kann eine natürliche oder juristische Person sowie eine Personenvereinigung werden.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Liquidation oder Konkurs,
- durch schriftliche Austrittserklärung bis spätestens 30.11. eines Kalenderjahres zu dessen Ende,
- bei Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung,
- durch Ausschluss in Folge von grober Verletzung der Satzung, Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereines.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
- Der Jahresbeitrag ist erstmals innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme, im Übrigen jeweils vor dem 1. März des Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin.
- Der Verein wird vertreten durch den/die Vorsitzende/n allein oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam mit dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin.
- Der oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte nach einer von der Mitgliederversammlung genehmigten Geschäftsordnung.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Solange keine Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat, werden die Geschäfte von den bisherigen Vorstandsmitgliedern weitergeführt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
- Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Einnahmen
§ 10 Sitzung des Vorstands
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, mindestens jedoch eine Woche vorher einzuladen. Eine Einladung auf elektronischem Weg, z.B. per E-Mail, ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch auf elektronischem Weg im Umlaufverfahren erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.
- Zu den Sitzungen des Vorstands ist der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule Coburg in der Rolle des/der den Antrag Stellenden, bzw. als beratender, sachverständiger Gast einzuladen.
§ 11 Aufwendungsersatz
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
§ 12 Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
- Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Beschlüssen des Vorstands geleistet werden. Dabei ist die Verwendung der Mittel im Einzelnen festzuhalten.
- Die Jahresrechnung und die Kasse sind von zwei mit der Kassenprüfung Beauftragten, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Berichtes des oder der Vorsitzenden, des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin und der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und Abberufung des Vorstands und der Kassenprüfer,
- Festlegung und ggf. Wahl weiterer Mitglieder des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand zur Erledigung der laufenden Geschäfte,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Zu jeder Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg
- Juristische Personen und Personenvereinigungen werden durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Beauftragte vertreten.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem oder der Vorsitzenden schriftlich oder auf elektronischem Weg beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Verstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied ausüben. Ein Mitglied darf jedoch nur bis zu drei Stimmen auf sich vereinigen. Stimmrechtsübertragung ist bei Auflösung des Vereins (§ 15) nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, mit Ausnahme des § 15, beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der von den Anwesenden vertretenen Stimmen erforderlich. Mit Ausnahme von Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des oder der Vorsitzenden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen.
- Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem oder der Vorsitzenden und von dem oder der das Protokoll Führenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Anzahl der Stimmrechtsübertragungen, die Person des Versammlungsleiters oder der Versammlungsleiterin, die Tagesordnung, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 15 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereines kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der Anwesenden der Auflösung zustimmen. Die Mitgliederversammlung muss ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen sein.
- Ist die Mitgliederversammlung in Bezug auf die Zahl der anwesenden Mitglieder nicht beschlussfähig, muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie hat frühestens vier Wochen nach der ersten zu erfolgen.
- Die zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig und kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereines beschließen.
- Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen
- an die Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg mit der Bestimmung, dass diese es nur für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung verwenden darf, oder, wenn dies nicht möglich ist,
- an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zum Zweck der Förderung von Wissenschaft, Erziehung oder beruflicher Bildung.
- Über die Körperschaft nach 4.b) beschließt die auflösende Versammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 16 Ergänzende Regelung
Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des BGB.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist in allen Fällen Coburg.
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